04.09.2025
Eine Kommissaranwärterin hatte bei einer privaten Mottoparty dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt. Wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung folgte ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf – zu Recht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden hat. Einen Eilantrag der Anwärterin lehnte das Gericht ab.
Ein Polizeibeamter, der sich im Vorbereitungsdienst befinde, dürfe aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen beziehungsweise persönlichen Eignung für den Polizeidienst bestehen. Das Polizeipräsidium hat solche Eignungszweifel bei einer Kommissaranwärterin angenommen, die zusammen mit weiteren Polizeianwärtern eine private Feier besucht und dabei einen zur Dienstkleidung gehörenden Pullover und eine Schutzweste, jeweils mit der Aufschrift "Polizei", getragen hat.
Gäste haben vom Auftreten der Anwärterin in ihrer Dienstkleidung Videos angefertigt. Außerdem hat die Anwärterin für das Anfertigen eines videografischen Gästebuchs bei der gespielten Ergreifung eines als Drogendealer verkleideten Gastes mitgewirkt.
Das Gericht hat die Einschätzung des Polizeipräsidiums bestätigt, dass dieses außerdienstliche Fehlverhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig schädigt – zumal es im Zeitalter sozialer Medien ohne weiteres über den Kreis der Gäste, die an der Feier teilgenommen haben, hinaus bekannt werden könne. Daher hält das VG die Entlassung der Anwärterin für rechtmäßig.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2025, 2 L 2837/25, nicht rechtskräftig