Tipp des Tages

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Rechtstipp: Autounfall - Auch verbotswidrig radelnder Fahrradfahrer ist (teil-)geschützt

Wird ein (hier: 18-jähriger) Radfahrer schwer verletzt, als er - verbotenerweise - auf einem Gehweg fahrend eine Straße (mit mehr als 20 km/h) überquerte, und von einem rechts abbiegenden Auto erfasst wurde, so kann er trotz seines Fehlverhaltens eine Teilzahlung an Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen. (Hier wurden ihm »nur« 75 % Schuld zugesprochen.) Das gelte jedenfalls dann, wenn der Unfall für den Autofahrer »nicht unvermeidbar war«. Der Autofahrer habe seine Pflicht zur Sorgfalt im Straßenverkehr verletzt, weil der Radweg gut einsehbar war - auch wenn der Radler verbotswidrig den Gehweg genutzt hat. (Der Radler bekam etwas mehr als 7.800 € zugesprochen.) (Schleswig-Holsteinisches OLG, 7 U 90/23) - vom 19.11.2024

Steuertipp: Gleichhochwertige Privatautos "erschüttern" private Nutzung von Firmenwagen

Besitzt ein Unternehmer privat einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander, so ist es nicht anzunehmen, dass er seine geleasten Firmenwagen (es handelte sich dabei um einen Lamborghini Aventador und einen BMW 740d X drive) auch privat nutze. Das Finanzamt darf auch dann keine private Nutzung unterstellen, wenn das Fahrtenbuch des Unternehmens teilweise nicht vollständig und nicht lesbar ist. Diese Aspekte seien nicht erheblich, solange es vorrangig darum gehe, ob überhaupt eine Privatnutzung stattgefunden habe. Bei einer solchen Gleichwertigkeit der Fahrzeuge sei keine "nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich", für Privatfahrten einen Dienstwagen zu nutzen. (BFH, VIII R 12/21) - vom 22.10.2024