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04.09.2025

Ballspiel im Pool: Kein Schadensersatz für Verletzungen

Ein Mann spielt im Urlaub mit einem Freund im Pool Ball. Der Ball trifft ihn und ein Schneidezahn bricht ab. Der Mitspieler haftet hierfür nicht.

Das Amtsgericht (AG) Erlangen wertete die Verletzung als ein typisches Risiko, das der Kläger mit seiner Teilnahme am Spiel bewusst eingegangen sei. Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth sieht das genauso.

Der Kläger und der Beklagte verbrachten ihren Urlaub gemeinsam mit Freunden in Südeuropa. Am Unfalltag befand sich die Gruppe am Pool der Ferienanlage. Dort unterhielten sich die Freunde, waren zeitweise im Wasser und warfen sich in wechselnder Beteiligung einen Ball zu.

Der Kläger nahm zunächst aktiv an dem Ballspiel teil. Später stand er mit einer Bierdose am Beckenrand im Pool, warf aber weiterhin ankommende Bälle zurück. Im Verlauf des Spiels wurde er von dem Ball am Hinterkopf getroffen und stieß mit seinem Gesicht gegen den Beckenrand. Dabei brach ein Schneidezahn ab.

Der Kläger argumentierte, er habe unmissverständlich deutlich gemacht, dass er nicht mehr an dem Spiel teilnehme. Vom ballwerfenden Mitspieler forderte er Ersatz der Zahnarztkosten von 228 Euro sowie 2.250 Euro Schmerzensgeld.

Das AG hat solche Ansprüche verneint. Die Zahnverletzung beruhe auf einem allgemeinen Lebensrisiko. Durch die Teilnahme am Spiel habe der Kläger sich bewusst dem Risiko ausgesetzt, dass nicht jeder Ball gefangen wird und er von diesem getroffen werden kann. Diese Gefahr habe sich vorliegend realisiert.

Das Gericht konnte sich durch die Aussagen der mitreisenden Freunde nicht davon überzeugen, dass der Kläger eindeutig und erkennbar erklärt hatte, nicht mehr an dem Spiel teilzunehmen. Der Umstand, dass er am Beckenrand weiterhin Bälle aufnahm und zurückwarf, spreche vielmehr dagegen. Da er bei fortgesetztem Ballspiel im Wasser verblieben sei, habe er die mit dem Spiel verbundenen Risiken akzeptiert. Der Eigengefährdung hätte er nur durch Verlassen des Pools entgehen können.

Eine andere Beurteilung hätte sich dann ergeben, wenn der Beklagte den Ball absichtlich auf dem Kopf des Klägers geworfen hätte. Dies aber konnte das AG nicht feststellen.

Gegen das klageabweisende Urteil hatte der Kläger zunächst Berufung eingelegt. Doch das LG bestätigte in einem Hinweisbeschluss die Bewertung der Vorinstanz. Der Kläger habe sich nicht unmissverständlich aus dem Spielgeschehen zurückgezogen. Daher habe sich für diesen in der Verletzung ein typisches Risiko des Spiels verwirklicht. Das AG habe ebenfalls zu Recht festgestellt, dass der Kläger das Risiko einer Verletzung durch sein eigenes Verhalten in erheblichem Maß erhöht habe, indem er mit einer Bierdose in der Hand im Pool stand. Eine angemessene Reaktion auf einen Sturz oder ein Ausrutschen sei so nur sehr eingeschränkt möglich gewesen.

Auf den Hinweis des LG zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des AG ist damit rechtskräftig.

Amtsgericht Erlangen, Urteil vom 25.11.2024, 5 C 462/24, rechtskräftig sowie Landgericht Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss vom 14.04.2025, 15 S 7420/24