04.09.2025
Im Jahr 2024 sind in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 13,3 Milliarden Euro festgesetzt worden – ein Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 12,3 Prozent, auf einen neuen Höchstwert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entfielen dabei auf die festgesetzte Erbschaftsteuer 8,5 Milliarden Euro und damit 9,5 Prozent mehr als im Vorjahr.
Nachdem die Erbschaftsteuer im Jahr 2021 einen Spitzenwert von neun Milliarden Euro erreicht hatte, sank sie in den folgenden Jahren und stieg 2024 erstmals wieder an. Die festgesetzte Schenkungsteuer erreichte 2024 mit 4,8 Milliarden Euro einen neuen Höchstwert und stieg gegenüber 2023 um 17,8 Prozent an. Laut Destatis steigt sie somit seit 2019 kontinuierlich an und hat sich seit 2021 mehr als verdoppelt.
2024 wurden Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 113,2 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen sank damit 2024 gegenüber dem Höchstwert in 2023 um 6,8 Prozent.
Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, beruhen die im Vorjahresvergleich niedrigeren Veranlagungen der Erbschaften und Schenkungen unter anderem auf geringeren Vermögensübertragungen von Betriebsvermögen mit 21,5 Milliarden Euro (-27,9 Prozent). Darunter halbierte sich das übertragene Betriebsvermögen im Wert von über 26 Millionen Euro (so genannte Großerwerbe) auf 8,6 Milliarden Euro (-49,7 Prozent) im Jahr 2024. Des Weiteren wurden mit 7,4 Milliarden Euro 28,7 Prozent weniger Anteile an Kapitalgesellschaften veranlagt als 2023. Hingegen erhöhten sich im Vergleich zu 2023 das übertragene Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) auf 46,4 Milliarden Euro (+1,7 Prozent), das restliche übrige Vermögen (zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine) auf 37,8 Milliarden Euro (+1,8 Prozent) sowie das land- und forstwirtschaftliche Vermögen auf 1,6 Milliarden Euro (+6,7 Prozent).
Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 114,7 Milliarden Euro ergibt sich laut Destatis nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche et cetera) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 113,2 Milliarden Euro.
2024 nahm das steuerlich berücksichtigte Vermögen durch Erbschaften und Vermächtnisse im Vergleich zum Vorjahr um 4,8 Prozent auf 64,1 Milliarden Euro zu. Hier wurden unter anderem 33,1 Milliarden Euro übriges Vermögen (+3,1 Prozent), 27,4 Milliarden Euro Grundvermögen (+4 Prozent) und 0,6 Milliarden Euro land- und forstwirtschaftliches Vermögen (+7 Prozent) übertragen. Das veranlagte geerbte Betriebsvermögen sank im Vergleich zu 2023 um 3 Prozent auf 4,8 Milliarden Euro. Darunter sank das übertragene geerbte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) auf 1,2 Milliarden Euro (-13,9 Prozent).
Die Vermögensübertragungen durch Schenkungen sind hingegen um 18,6 Prozent auf 49,1 Milliarden Euro im Jahr 2024 gesunken. Insbesondere Anteile an Kapitalgesellschaften mit 5,5 Milliarden Euro (-34,1 Prozent) und geschenktes Betriebsvermögen mit 16,7 Milliarden Euro (-32,9 Prozent) wurden im Vergleich zum Vorjahr weniger veranlagt. Darunter hat sich das übertragene geschenkte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) 2024 im Vergleich zum Vorjahr auf 7,4 Milliarden Euro (-53 Prozent) halbiert. Darüber hinaus wurden 2024 Grundvermögen von 19 Milliarden Euro (-1,4 Prozent) und restliches übriges Vermögen in Höhe von 6,6 Milliarden Euro (-6,6 Prozent) festgesetzt. Lediglich das geschenkte land- und forstwirtschaftliche Vermögen stieg im Vergleich zu 2023 auf eine Milliarde Euro (+6,5 Prozent) an.
Steuerbegünstigungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) gehörten neben den Freibeträgen zu den wertmäßig größten Abzugspositionen bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, erläutert das Bundesamt. Neben übertragenem Betriebsvermögen würden die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften sowie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen gewährt.
Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG wurden im Jahr 2024 bei den Erbschaften mit vier Milliarden Euro (-1,5 Prozent zum Vorjahr) und bei den Schenkungen mit 13,1 Milliarden Euro (-47,1 Prozent zum Vorjahr) berücksichtigt. Nachdem sie bei Schenkungen im Jahr 2023 deutlich gestiegen waren, erreichten sie 2024 fast wieder das Niveau des Jahres 2022.
Statistisches Bundesamt, PM vom 03.09.2025