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21.10.2025

"nextbike"-Mieträder: Vorerst nicht auf Berlins Straßen

Das Verleihunternehmen "nextbike" darf seine Mietfahrräder im Land Berlin vorerst nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum anbieten. Denn für sein "Free-Floating-Modell" fehlt ihm die erforderliche Sondernutzungserlaubnis, wie das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden hat.

Beim Free-Floating-Modell werden Fahrräder ohne feste Stationen im öffentlichen Raum bereitgestellt. Kunden können sie per App mieten. Nach der Nutzung sind die Räder in einer so genannten Flex-Zone wieder abzustellen.

Bisher betrieb nextbike seinen Fahrradverleih aufgrund straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse, die das Land Berlin dem Unternehmen erteilt hatte. Doch dann blieb eine Einigung über die Fortsetzung dieses Modells aus. Dennoch bietet nextbike seine Räder im Land Berlin weiter an, jetzt allerdings ohne Sondernutzungserlaubnis. Das Land schritt ein und wies den Verleiher an, alle 6.500 Räder unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.

Nextbike war nicht einverstanden und begehrte Eilrechtsschutz, den das VG Berlin ihm jetzt versagt hat. Anders als der Anbieter meine, stelle sein Verleihsystem eine straßenrechtliche Sondernutzung dar. Die Aufstellung der Mietfahrräder gehe über den straßenrechtlichen Gemeingebrauch hinaus. Nextbike nutze die Straße auf diese Weise vorwiegend zur Anbahnung eines Vertragsschlusses und damit zu gewerblichen Zwecken.

Zwar zähle das Parken betriebsbereiter Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen grundsätzlich zum Gemeingebrauch. Hier seien die Mietfahrräder allerdings schon nicht jederzeit betriebsbereit, weil sie erst über einen QR-Code freigeschaltet werden müssten. Im Übrigen nehme das Unternehmen mit der Aufstellung einer sehr großen Anzahl von Mietfahrrädern die öffentlichen Straßen des Landes besonders intensiv in Anspruch.

Der Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer werde zusätzlich dadurch erschwert, dass die Fahrräder häufig verkehrsbehindernd auf Gehwegen stünden oder lägen. Während die Nutzer eigener Fahrräder diese weit überwiegend – etwa zur Sicherung vor Diebstahl – an Fahrradbügeln oder Verkehrszeichen und damit am Gehwegrand anschlössen, würden Mietfahrräder mit eingebauten Standschlössern regelmäßig platznehmend und ungeordnet auf Gehwegen abgestellt.

Das VG sieht keine Ermessensfehler. Die Entscheidung der Behörde diene dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs und berücksichtige die Berufsfreiheit des Verleihers ausreichend. Es sei diesem auch zuzumuten, seine Mietfahrräder innerhalb der von der Behörde festgelegten Räumungsfrist von zwei Wochen selbst zu entfernen.

Gegen den Beschluss hat nextbike Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17.10.2025, VG 1 L 631/25, nicht rechtskräftig