Zurück

03.04.2025

Kein bezahlter Urlaub nach Geburt des Kindes: Junger Vater hat keinen Schadensersatzanspruch

In Deutschland haben junge Väter nach der Geburt ihres Kindes keinen Anspruch auf einen zweiwöchigen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer fehlenden Umsetzung der EU-Richtlinie zur Familienstartzeit, wie das Landgericht (LG) Berlin II entschieden hat.

Ein Vater hatte die Bundesrepublik Deutschland wegen aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der EU-Richtlinie zur Familienstartzeit auf Schadensersatz verklagt. Das LG Berlin II hat die Klage abgewiesen.

Es hält die bestehenden Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld für ausreichend, um der Umsetzungspflicht in deutsches Recht nachzukommen. Die Vereinbarkeitsrichtlinie sehe vor, dass bereits bestehende Regelungen zu Elternurlaub et cetera bei der Frage der Umsetzung berücksichtigt werden könnten. Auch könne eine nationale Regelung weitergeführt werden, soweit während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten Dauer für jeden Elternteil eine Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65 Prozent des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gewährt wird. Das sei in Deutschland der Fall. Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt mit Anspruch auf Bezahlung sei daher zur Erfüllung der Umsetzungspflicht nicht erforderlich.

Der klagende Vater hatte nach der Geburt seines Kindes Erholungsurlaub genommen. Seiner Auffassung nach hätte ihm aber ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub beziehungsweise wegen der aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der Richtlinie ein entsprechender Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Die bereits geregelte Elternzeit habe eine andere Zweckbestimmung und sei daher kein Ersatz für den Vaterschaftsurlaub, so seine Argumentation.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Kammergericht ist möglich.

Landgericht Berlin II, Urteil vom 01.04.2025, 26 O 133/24, nicht rechtskräftig