23.05.2025
Legt der Verkäufer beim Gebrauchtwagenkauf den Fahrzeugbrief vor, so kann sich der Käufer normalerweise darauf verlassen, dass er es auch tatsächlich mit dem Eigentümer und nicht mit einem Betrüger zu tun hat. Dieses Vertrauen kann aber erschüttert sein, wenn die Umstände des Verkaufs trotzdem Verdacht erregen müssen. Dann muss der Käufer im Betrugsfall das Fahrzeug dem wahren Eigentümer zurückgeben und bleibt auf dem gezahlten Kaufpreis als Schaden sitzen, wie ein Fall vor dem Landgericht (LG) Frankenthal zeigt.
Ein Mann hatte für rund 35.000 Euro einen Pkw erworben. Auf das Angebot war er im Internet gestoßen und hatte eine Besichtigung im Saarland verabredet. Auf dem Weg dorthin habe der Verkäufer ihm mitgeteilt, sein Kind sei gestürzt und liege in einem Krankenhaus in Frankreich. Dorthin wurde der Kaufinteressent eigenen Angaben zufolge umgeleitet, wo der Kauf auf dem Parkplatz durch Barzahlung abgewickelt wurde. Der Verkäufer legte – einen vermeintlich echten –Fahrzeugbrief und einen belgischen Aufenthaltstitel vor. Der Käufer meint, er habe deshalb glauben dürfen, dass das Fahrzeug dem Verkäufer gehört habe.
Doch der Käufer wurde eines anderen belehrt. Kurze Zeit nach dem Kauf beschlagnahmte die Polizei das Fahrzeug und gab es dem ursprünglichen Eigentümer, einem Mann aus Frankenthal, zurück. Dieser verkaufte es anschließend für knapp 49.000 Euro weiter. Den Kaufpreis reklamierte der betrogene Käufer für sich. Er sei trotz des Betrugs Eigentümer des Fahrzeugs geworden.
Dieser Argumentation folgte das LG nicht. Der Käufer habe trotz Vorlage des scheinbar echten Fahrzeugbriefs grob fahrlässig gehandelt und das Fahrzeug daher nicht gutgläubig erworben. Die Umstände des Kaufs hätten ihn daran zweifeln lassen müssen, dass er den wahren Eigentümer vor sich hatte. So habe dieser einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt, obwohl sein im Kaufvertrag genannter Wohnsitz Frankenthal gewesen sei und das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen zugelassen war. Auffällig sei ferner gewesen, dass der Verkäufer ursprünglich als Treffpunkt das vom angegebenen Wohnort abweichende Dillingen/Saar genannt habe. Typisch für unlautere Automobilgeschäfte sei auch das Bargeschäft und die kurzfristige telefonische Verlegung des Verkaufsorts an einen fremden und noch dazu im Ausland befindlichen Ort, so das LG. Nach alledem könne der Käufer dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entgehen und habe den Schaden selbst zu tragen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 03.04.2025, 3 O 388/24, nicht rechtskräftig